SatzungDie Mitgliederversammlung der Altnürnberger Landschaft hat am 20.September 2003 verschiedene Bestimmungen geändert und die Satzung wie folgt neu gefasst:
Altnürnberger Landschaft e.V.Arbeitsgemeinschaft für Geschichte und Heimatforschung im Nürnberger Umland
§ 1Name und Sitz des VereinsDer Verein führt den Namen "Altnürnberger Landschaft e.V. Arbeitsgemeinschaft für Geschichte und Heimatforschung im Nürnberger Umland" mit dem Sitz in Lauf an der Pegnitz. Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hersbruck eingetragen.
§ 2Zweck des VereinsDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er will insbesondere die Kenntnis der Geschichte und Kultur des Landgebietes der ehemaligen Reichsstadt Nürnberg fördern, die Quellen hierzu erschließen und wissenschaftlich verarbeiten, sowie das Interesse dafür in weitesten Kreisen beleben. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne aus Veröffentlichungen sowie Überschüsse bei Veranstaltungen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3VereinsvermögenDem Zweck des Vereins dienen:
§ 4GeschäftsjahrGeschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5MitgliedschaftMitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Gesamtvorstand. Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben. Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beitrag ist jeweils im ersten Quartal eines jeden Jahres im Voraus zu entrichten. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, den Jahresbeitrag in besonderen Fällen zu erlassen. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Frist zum Schluss des Geschäftsjahres, durch Streichung oder durch Ausschluss. Streichung und Ausschluss erfolgen durch Beschluss des Gesamtvorstands. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann, unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen länger als ein Jahr im Rückstand bleibt. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Vor Ausschluss ist das Mitglied zu hören.
§ 6EhrenmitgliederMitglieder und Personen, die sich um die Zwecke und Ziele des Vereins sowie um den Schutz und die Pflege der Heimat besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstands durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, Sie sind zur Beitragszahlung nicht verpflichtet, genießen aber alle Rechte der Mitglieder.
§ 7Organe des VereinsOrgane des Vereins sind der Gesamtvorstand (§ 8) und die Mitgliederversammlung (§ 12) Über die von ihnen gefassten Beschlüsse sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
§ 8VorstandDer Gesamtvorstand besteht aus dem 1. dem 2. und dem 3. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie werden durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Gesamtvorstands im Amt. Der erste und der zweite Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder der beiden ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig. In wichtigen und grundsätzlichen Fragen ist der Beirat (§ 9) zu hören. Dies gilt insbesondere für Art und Umfang von Veröffentlichungen, die Haushaltsplanung und für Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorsitzende erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schatzmeister ist für das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins verantwortlich. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 9BeiratMitglieder, die sich für die Ziele des Vereins tatkräftig und erfolgreich einsetzen, insbesondere wissenschaftliche Arbeit leisten, können durch den Gesamtvorstand oder durch die Mitgliederversammlung in den Beirat berufen werden. Diesem gehören auch die vom Gesamtvorstand bestimmten Schriftleiter und die Leiter der Arbeitskreise (§ 10) an. Den Vorsitz im Beirat führt der erste Vorsitzende. Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen und grundsätzlichen Fragen und unterstützt ihn bei seiner Tätigkeit.
§ 10ArbeitskreiseZur Erledigung temporärer Aufgaben werden Arbeitskreise eingerichtet. In diese Arbeitskreise werden interessierte Mitglieder durch den Gesamtvorstand aufgenommen. Diese Mitglieder wählen sich einen Arbeitskreisleiter. Soweit Entscheidungen der Arbeitskreise finanzielle Auswirkungen haben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, ist die Zustimmung des Vorstands erforderlich.
§ 11KuratoriumDie Mitgliederversammlung kann zur Beratung des Gesamtvorstands und zur Förderung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins ein Kuratorium bilden.
§ 12MitgliederversammlungDer erste Vorsitzende ruft alljährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ein und gibt den Mitgliedern Zeit, Ort und Tagesordnung spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung durch schriftliche Einladung bekannt. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:
Über Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung kann nur dann Beschluss gefasst werden, wenn sie spätestens acht Tage vorher beim ersten Vorsitzenden eingereicht worden sind. In der ordentlichen Mitgliederversammlung werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen können jedoch nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Für die Auflösung des Vereins gilt § 13. In der Mitgliederversammlung wird offen abgestimmt. Geheime Abstimmung ist jedoch erforderlich, wenn mindestens ein Fünftel der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlausschuss übertragen werden. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der erste Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet; er muss sie einberufen, wenn dies ein von mindestens einem Drittel der Mitglieder unterzeichneter Antrag mit entsprechender Begründung verlangt.
§ 13Auflösung des VereinsEin Antrag auf Auflösung des Vereins muss wenigstens von zwei Dritteln der Mitglieder schriftlich beim ersten Vorsitzenden eingebracht sein. Zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder und die Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Auch der Gesamtvorstand kann den Antrag auf Auflösung des Vereins stellen, wenn der Beirat zugestimmt hat. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat der erste Vorsitzende innerhalb Monatsfrist eine neue Mitgliederversammlung zu berufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen kann. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Museen oder Archive im Landkreis Nürnberger Land, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verwenden müssen. Über die Verteilung beschließen die von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Liquidatoren.
§ 14InkrafttretenDiese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hersbruck in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher geltenden Satzungsbestimmungen außer Kraft. |