§ 1
Name, Zweck und Ziel des Vereins
Der Verein führt den Namen "Zeidler- und
Volkstrachtenverein Feucht e.V.".
Zweck des Vereins ist die Erhaltung der Tracht, sowie Volkstanz,
Volksmusik, Volksgesang, Mundartsprechen, Theaterspiel, Schuhplatteln und den
Schießsport zu pflegen und zu fördern, ebenso die Mithilfe im örtlichen
Bereich der Heimatpflege.
Politische und religiöse Tendenzen innerhalb des Vereins sind
ausgeschlossen.
§ 2
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, sowie
Ehrenmitgliedern. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, welche das 17.
Lebensjahr vollendet hat. Bei Eintritt in den Verein verpflichtet sich jedes
Mitglied, Zweck und Ziele des Vereins zu fördern. Auch dürfen sie keinem
anderen ortsansässigen Verein angehören, der dieselben Ziele verfolgt, wie der
Zeidler- und Volkstrachtenverein Feucht.
Minderjährige brauchen die Genehmigung des gesetzlichen
Vertreters.
Aktives Mitglied ist jeder Trachtenträger und Schütze, sowie
alle Mitglieder der Verwaltung. Passive Mitglieder sind nur zahlende Mitglieder,
die nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen. Personen, die für den Verein
besondere oder hervorragende Verdienste erworben haben, können zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierzu ist 2/3-tel Stimmenmehrheit der
Mitgliederversammlung nötig.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben das Recht, als
beratende Mitglieder an allen Verwaltungssitzungen teilzunehmen. Der
Ehrenvorstand hat in allen Verwaltungssitzungen und Versammlungen Stimmrecht.
Der Austritt muss schriftlich erfolgen und ist nur zum Ende
eines Kalendervierteljahres möglich. Ausgetretene Mitglieder können erst nach
Ablauf eines Jahres wieder aufgenommen werden.
Wer mit seinen Beiträgen drei Monate im Rückstand ist, gegen
die Interessen des Vereins handelt und das Ansehen des Vereins schädigt, kann
ausgeschlossen werden. Die Ausschließung erfolgt mittels eingeschriebenen
Briefes. Das ausgeschlossene Mitglied kann nur durch Beschluss der
Generalversammlung und nicht unter einem Jahr wieder aufgenommen werden.
Vereinseigentum ist bei Austritt oder Ausschluss unaufgefordert
bei Vermeidung gerichtlicher Klage abzuliefern.
§ 3
Aufnahme und Beiträge
Aufnahmegebühren und Monatsbeiträge werden erhoben und jeweils
durch die Generalversammlung festgesetzt. Notwendige Beitragsänderungen
(Erhöhung oder Ermäßigung) beschließt von Fall zu Fall die außerordentliche
Mitgliederversammlung.
§ 4
Versammlungen
Im November jeden Jahres findet die ordentliche
Generalversammlung mit Berichten der gesamten Verwaltung statt. Die Verwaltung
wird auf drei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Zur Wahl eines
Kandidaten genügt die einfache Stimmenmehrheit. Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei besonderen
Beschlüssen hat geheime Abstimmung zu erfolgen. Nichtanwesende Mitglieder haben
sich den Beschlüssen der Versammlung zu fügen. Generalversammlungen und
außerordentliche Mitgliederversammlungen werden in der Tagespresse bekannt
gegeben. Anträge müssen acht Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand
eingereicht werden. Versammlungsbeschlüsse sind ins Protokollbuch einzutragen.
§ 5
Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Verwaltung und die
Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf drei Jahre
gewählt, ebenso alle Verwaltungsmitglieder.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2.
Vorsitzende und der Kassier. Vertretungsbefugt sind jeweils zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Verwaltung besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1.
und 2. Kassier, dem 1. und 2. Schriftführer, dem 1. und 2. Schützenmeister, 2
Revisoren, dem 1. und 2. Vorplattler, dem 1. und 2. Vortänzer, dem 1. und 2.
Jugendleiter, dem Einkassier, 2 Beisitzern, Fähnrich, Theaterleiter,
Dirndlvertreterin, Trachtenwart sowie dem Vergnügungswart.
Die Verwaltung hat mit aller Strenge die Vereinsangelegenheiten
zu überwachen. Der Kassier verwaltet alle Vereinsgelder, hat alle Einnahmen und
Ausgaben zu bestätigen und haftet dem Verein gegenüber für das ihm
anvertraute Vermögen. Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten zu
besorgen und in den Versammlungen Protokolle zu führen. Die Revisoren haben
gemeinschaftlich alljährlich vor der Generalversammlung die Kasse zu prüfen
und die Richtigkeit durch ihre Unterschrift im Kassenbuch zu bestätigen. Der
Vorplattler hat die Plattelproben zu leiten und die Pflicht, die Mitglieder im
Platteln zu unterrichten. Der Vortänzer hat die Tanzproben zu leiten und die
Volkstänze in ihrer richtigen Ausführung zu überwachen und zu leiten. Der
Jugendleiter ist für die Jugendarbeit zuständig. Der Fähnrich hat bei allen
festlichen Anlässen die Vereinsfahne zu tragen und sie in Ordnung zu halten.
Der Theaterleiter hat die Auswahl und Einstudierung von Theaterstücken zu
tätigen. Die Dirndlvertreterin hat alle Belange der Dirndl in allen Sitzungen
und Versammlungen zu vertreten. Ferner hat sie auf Sauberkeit der Tracht bei
Veranstaltungen und Festen zu achten. Der Trachtenwart soll die vereinseigenen
Trachten zusammenhalten und pflegen. Der Vergnügungswart hat die Aufgabe, alle
Veranstaltungen zu überwachen. Der Einkassier hat die Aufgabe, alle
Mitgliederbeiträge zu kassieren. Beisitzer haben die Aufgabe, für Einigkeit im
Verein zu sorgen.
Bei allen Versammlungen, Sitzungen und Proben haben alle
Mitglieder pünktlich zu erscheinen.
§ 6
Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderung können nur auf einer
ordentlichen Generalversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung
behandelt werden. Die Anträge sind mindestens vierzehn Tage vor der
Generalversammlung beim 1. Vorstand einzureichen. Die Generalversammlung
beschließt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder über die
beantragte Satzungsänderung.
§ 7
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich die gemeinnützigen Zwecke
des § 1 der Satzung. Er erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind
direkt dem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. An die Mitglieder dürfen weder
mittelbar noch unmittelbar Gewinne ausgeschüttet werden. In ihrer Eigenschaft
als Mitglieder des Vereins dürfen die Mitglieder auch keine sonstigen
Vergütungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Bei ihrem Ausscheiden oder
der Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keinerlei Rückvergütung
ihrer Geld- oder Sacheinlagen. Der Verein darf keine Person durch
Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitarbeit ist
grundsätzlich ehrenamtlich.
§ 8
Auflösung
Der Verein ist solange als fortbestehend zu betrachten, als die
Zahl der Mitglieder nicht unter drei herabsinkt. Bei Auflösung des Vereins ist
das Vereinseigentum der Gemeinde Feucht zur Verwaltung zu übergeben, bis sich
ein Verein mit denselben Interessen, die in der Satzung verankert sind, bildet.
§ 9
Sonstiges
Jede Person erhält bei seiner Aufnahme in den Verein eine
Satzung und hat diese genau zu beachten. In Streit- bzw. Grenzfällen, die in
der Satzung nicht verankert sind, entscheidet das Gesetz. Für die
Schützenabteilung gelten außerdem die Bestimmungen des Bayerischen und
Deutschen Schützenbundes.
Feucht, den 18. März 1977