Satzung

Letzte Aktualisierung - 30.03.2002 02:45 Uhr

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Beitrittsformular
Förderverein

 

§ 1
Name, Zweck und Ziel des Vereins

Der Verein führt den Namen "Zeidler- und Volkstrachtenverein Feucht e.V.".

Zweck des Vereins ist die Erhaltung der Tracht, sowie Volkstanz, Volksmusik, Volksgesang, Mundartsprechen, Theaterspiel, Schuhplatteln und den Schießsport zu pflegen und zu fördern, ebenso die Mithilfe im örtlichen Bereich der Heimatpflege.

Politische und religiöse Tendenzen innerhalb des Vereins sind ausgeschlossen.

 

§ 2
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, welche das 17. Lebensjahr vollendet hat. Bei Eintritt in den Verein verpflichtet sich jedes Mitglied, Zweck und Ziele des Vereins zu fördern. Auch dürfen sie keinem anderen ortsansässigen Verein angehören, der dieselben Ziele verfolgt, wie der Zeidler- und Volkstrachtenverein Feucht.

Minderjährige brauchen die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters.

Aktives Mitglied ist jeder Trachtenträger und Schütze, sowie alle Mitglieder der Verwaltung. Passive Mitglieder sind nur zahlende Mitglieder, die nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen. Personen, die für den Verein besondere oder hervorragende Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierzu ist 2/3-tel Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung nötig.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben das Recht, als beratende Mitglieder an allen Verwaltungssitzungen teilzunehmen. Der Ehrenvorstand hat in allen Verwaltungssitzungen und Versammlungen Stimmrecht.

Der Austritt muss schriftlich erfolgen und ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich. Ausgetretene Mitglieder können erst nach Ablauf eines Jahres wieder aufgenommen werden.

Wer mit seinen Beiträgen drei Monate im Rückstand ist, gegen die Interessen des Vereins handelt und das Ansehen des Vereins schädigt, kann ausgeschlossen werden. Die Ausschließung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Das ausgeschlossene Mitglied kann nur durch Beschluss der Generalversammlung und nicht unter einem Jahr wieder aufgenommen werden.

Vereinseigentum ist bei Austritt oder Ausschluss unaufgefordert bei Vermeidung gerichtlicher Klage abzuliefern.

 

§ 3
Aufnahme und Beiträge

Aufnahmegebühren und Monatsbeiträge werden erhoben und jeweils durch die Generalversammlung festgesetzt. Notwendige Beitragsänderungen (Erhöhung oder Ermäßigung) beschließt von Fall zu Fall die außerordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 4
Versammlungen

Im November jeden Jahres findet die ordentliche Generalversammlung mit Berichten der gesamten Verwaltung statt. Die Verwaltung wird auf drei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Zur Wahl eines Kandidaten genügt die einfache Stimmenmehrheit. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei besonderen Beschlüssen hat geheime Abstimmung zu erfolgen. Nichtanwesende Mitglieder haben sich den Beschlüssen der Versammlung zu fügen. Generalversammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden in der Tagespresse bekannt gegeben. Anträge müssen acht Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Versammlungsbeschlüsse sind ins Protokollbuch einzutragen.

 

§ 5
Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Verwaltung und die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt, ebenso alle Verwaltungsmitglieder.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassier. Vertretungsbefugt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

Die Verwaltung besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Kassier, dem 1. und 2. Schriftführer, dem 1. und 2. Schützenmeister, 2 Revisoren, dem 1. und 2. Vorplattler, dem 1. und 2. Vortänzer, dem 1. und 2. Jugendleiter, dem Einkassier, 2 Beisitzern, Fähnrich, Theaterleiter, Dirndlvertreterin, Trachtenwart sowie dem Vergnügungswart.

Die Verwaltung hat mit aller Strenge die Vereinsangelegenheiten zu überwachen. Der Kassier verwaltet alle Vereinsgelder, hat alle Einnahmen und Ausgaben zu bestätigen und haftet dem Verein gegenüber für das ihm anvertraute Vermögen. Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten zu besorgen und in den Versammlungen Protokolle zu führen. Die Revisoren haben gemeinschaftlich alljährlich vor der Generalversammlung die Kasse zu prüfen und die Richtigkeit durch ihre Unterschrift im Kassenbuch zu bestätigen. Der Vorplattler hat die Plattelproben zu leiten und die Pflicht, die Mitglieder im Platteln zu unterrichten. Der Vortänzer hat die Tanzproben zu leiten und die Volkstänze in ihrer richtigen Ausführung zu überwachen und zu leiten. Der Jugendleiter ist für die Jugendarbeit zuständig. Der Fähnrich hat bei allen festlichen Anlässen die Vereinsfahne zu tragen und sie in Ordnung zu halten. Der Theaterleiter hat die Auswahl und Einstudierung von Theaterstücken zu tätigen. Die Dirndlvertreterin hat alle Belange der Dirndl in allen Sitzungen und Versammlungen zu vertreten. Ferner hat sie auf Sauberkeit der Tracht bei Veranstaltungen und Festen zu achten. Der Trachtenwart soll die vereinseigenen Trachten zusammenhalten und pflegen. Der Vergnügungswart hat die Aufgabe, alle Veranstaltungen zu überwachen. Der Einkassier hat die Aufgabe, alle Mitgliederbeiträge zu kassieren. Beisitzer haben die Aufgabe, für Einigkeit im Verein zu sorgen.

Bei allen Versammlungen, Sitzungen und Proben haben alle Mitglieder pünktlich zu erscheinen.

 

§ 6
Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung können nur auf einer ordentlichen Generalversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden. Die Anträge sind mindestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung beim 1. Vorstand einzureichen. Die Generalversammlung beschließt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder über die beantragte Satzungsänderung.

 

§ 7
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich die gemeinnützigen Zwecke des § 1 der Satzung. Er erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind direkt dem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. An die Mitglieder dürfen weder mittelbar noch unmittelbar Gewinne ausgeschüttet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins dürfen die Mitglieder auch keine sonstigen Vergütungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keinerlei Rückvergütung ihrer Geld- oder Sacheinlagen. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitarbeit ist grundsätzlich ehrenamtlich.

 

§ 8
Auflösung

Der Verein ist solange als fortbestehend zu betrachten, als die Zahl der Mitglieder nicht unter drei herabsinkt. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinseigentum der Gemeinde Feucht zur Verwaltung zu übergeben, bis sich ein Verein mit denselben Interessen, die in der Satzung verankert sind, bildet.

 

§ 9
Sonstiges

Jede Person erhält bei seiner Aufnahme in den Verein eine Satzung und hat diese genau zu beachten. In Streit- bzw. Grenzfällen, die in der Satzung nicht verankert sind, entscheidet das Gesetz. Für die Schützenabteilung gelten außerdem die Bestimmungen des Bayerischen und Deutschen Schützenbundes. 

Feucht, den 18. März 1977

 

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